GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 111

Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muß der Petitionsausschuß im Einzelfall beschließen. 2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluß zu bestimmen.