GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 15.12.2022

§ 101

Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen

1Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. 2Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. 3Die Beratung muß erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.