Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 43
Erbbaurechtsbestellung
1Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses.
2Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.