Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 20.12.2023
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.