GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 20.12.2023

Unterabschnitt 2
Notarkosten

§ 29

Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.