GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 15

Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.