Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 20.12.2023
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.