GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 123

Gründungsprüfung

1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.