Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 123
Gründungsprüfung
1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen.
2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.