Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 20.12.2023
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.