Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 20.12.2023
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.