Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom
20.4.1892
Zuletzt geändert am
22.2.2023
§ 72
Vermögensverteilung
1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt.
2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.