Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom
20.4.1892
Zuletzt geändert am
22.2.2023
§ 57j
Verteilung der Geschäftsanteile
1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.
2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.