GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 14.12.2023

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34

Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
  2 000   500   20
 10 000 1 000   21
 25 000 3 000   29
 50 000 5 000   38
200 00015 000  132
500 00030 000  198
  über
500 000

50 000
  198

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.