GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 33

Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.