Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 14.12.2023
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.