GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 14.12.2023

Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung

§ 10

Grundsatz für die Abhängigmachung

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.