Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 14.12.2023
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.