Vom 1.12.1936
Neugefasst am 15.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.