GewStG

Gewerbesteuergesetz

Vom 1.12.1936

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt IV
Steuermessbetrag

§ 14

Festsetzung des Steuermessbetrags

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).