GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Vom 24.3.1956

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Betriebsstätten auf Schiffen

Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.