GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Vom 24.3.1956

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

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Schlussvorschriften

§ 36

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.