GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Vom 24.3.1956

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 13

Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.