GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869

Neugefasst am 22.2.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 59

Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.