GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869

Neugefasst am 22.2.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

II.
Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A.
Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen

§§ 16–28

(weggefallen)