GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869

Neugefasst am 22.2.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

II.
Meistertitel

§ 133

Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung* mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

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* Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.