1Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich ungerechtfertigten Geoblockings, bei Geschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. 2Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.