1Um Unterlassungsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen der Verbraucher gegen Handlungen zu ermöglichen, die im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gegen diese Verordnung verstoßen, sollte die genannte Richtlinie ebenfalls dahingehend geändert werden, dass sie in Anhang I einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthält. 2Die Verbraucher sollten ferner dazu angeregt werden, von den mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geschaffenen Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen umfassend Gebrauch zu machen.