1Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auch für diese Vorschriften gelten. 2Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Mechanismen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. 3Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. 4Da die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben wird, sollte die letztgenannte Verordnung ebenfalls geändert werden, um die Verbraucherinteressen weiterhin zu schützen.