1Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zuständig sind, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. 2Diese Stellen, zu denen Gerichte oder Verwaltungsbehörden gehören könnten, sollten die erforderlichen Befugnisse haben, um anordnen zu können, dass der Anbieter diese Verordnung einhält. 3Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen Anbieter ergriffen werden können.