Geoblocking-VO

Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Vom 2.3.2018

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1Durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt. 2Durch diese Anforderungen wird die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert. 3Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. 4Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. 5Diese Anforderungen haben dazu geführt, dass das Betrugsrisiko bei Zahlungen im Zusammenhang mit innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen deutlich verringert wurde. 6Hat der Anbieter jedoch keine andere Möglichkeit, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern, insbesondere auch bei Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung zurückzuhalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. 7Im Falle eines Lastschriftverfahrens sollte es den Anbietern gestattet sein, eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung zu verlangen, bevor die Waren verschickt werden oder die Dienstleistung erbracht wird. 8Eine unterschiedliche Behandlung sollte sich jedoch nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen.