Aus der bloßen Einhaltung dieser Verordnung an sich sollte sich für einen Anbieter nicht die Verpflichtung ergeben, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wie Kennzeichnung oder branchenspezifische Anforderungen, zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren.