1Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist, Waren oder Dienstleistungen mit gezielten Angeboten und unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang in verschiedenen Mitgliedstaaten oder für bestimmte Kundengruppen anzubieten, was auch durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Benutzeroberflächen erfolgen kann. 2Allerdings sollten Anbieter in diesen Situationen ihre Kunden ungeachtet von deren Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung stets in nichtdiskriminierender Weise behandeln, wenn ein Kunde diese Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang nutzen möchte. 3Dieses Verbot sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass es untersagt ist, verschiedene allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anzuwenden, deren Unterschiedlichkeit anderweitig begründet ist, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einer bestimmten Vereinigung oder durch Zuwendungen, die an den Anbieter gezahlt wurden, solange diese Gründe nicht mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder dem Niederlassungsort verknüpft sind. 4Das Verbot sollte auch nicht so verstanden werden, dass es Anbietern untersagt ist, in nichtdiskriminierender Weise unterschiedliche Bedingungen, einschließlich unterschiedlicher Preise, an verschiedenen Verkaufsstellen wie Ladengeschäften oder Internetseiten anzubieten oder bestimmte Angebote nur für ein bestimmtes Gebiet in einem Mitgliedstaat zu machen.