Geoblocking-VO

Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Vom 2.3.2018

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1Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anwenden. 2So tragen in vielen Fällen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die damit verbundene Rechtsunsicherheit, die mit dem anwendbaren Verbraucherschutzrecht verbundenen Risiken, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Fragen der Besteuerung, Lieferkosten und sprachliche Anforderungen zur mangelnden Bereitschaft der Anbieter bei, mit Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in geschäftliche Beziehungen zu treten. 3In anderen Fällen segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. 4Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang der grenzüberschreitenden Geschäfte in der Union, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. 5Daher sollte die vorliegende Verordnung die Fälle präzisieren, in welchen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, und dadurch Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können. 6Durch die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblockings und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden könnten das Wachstum angekurbelt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden im gesamten Binnenmarkt erweitert werden.