GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889

Neugefasst am 16.10.2006

Zuletzt geändert am 20.7.2022

§ 64a

Entziehung des Prüfungsrechts

1Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.