GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889

Neugefasst am 16.10.2006

Zuletzt geändert am 20.7.2022

§ 171

Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.