Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 1.5.1889
Neugefasst am 16.10.2006
Zuletzt geändert am 20.7.2022
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.