GebrMV

Gebrauchsmusterverordnung

Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 14.6.2022

Abschnitt 2
Gebrauchsmusteranmeldungen

§ 2

Form der Einreichung

1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.