GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 28.8.1986

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 20

Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.