GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897

Neugefasst am 26.5.1994

Zuletzt geändert am 19.12.2022

Vierter Abschnitt
Beschwerde

§ 71

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.