Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 19.12.2022
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.