GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897

Neugefasst am 26.5.1994

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.