GastG

Gaststättengesetz

Vom 5.5.1970

Neugefasst am 20.11.1998

Zuletzt geändert am 10.3.2017

§ 8

Erlöschen der Erlaubnis

1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. 2Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.