GastG

Gaststättengesetz

Vom 5.5.1970

Neugefasst am 20.11.1998

Zuletzt geändert am 10.3.2017

§ 2

Erlaubnis

(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)