G 10

Artikel 10-Gesetz

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 26.6.2001

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 4
Verfahren

§ 9

Antrag

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
3. der Militärische Abschirmdienst und
4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. 3In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.