G 10

Artikel 10-Gesetz

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 26.6.2001

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 16

Parlamentarische Kontrolle in den Ländern

1Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.