FVG

Finanzverwaltungsgesetz

Gesetz über die Finanzverwaltung

Vom 30.8.1971

Neugefasst am 4.4.2006

Zuletzt geändert am 21.12.2023

§ 5b

Übertragung von Bauaufgaben

1Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.