FVG

Finanzverwaltungsgesetz

Gesetz über die Finanzverwaltung

Vom 30.8.1971

Neugefasst am 4.4.2006

Zuletzt geändert am 21.12.2023

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Bundesfinanzbehörden

Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2. als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3. als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.