FreizügG/EU

Freizügigkeitsgesetz/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Vom 30.7.2004

Zuletzt geändert am 21.2.2024

§ 13

Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.