FPfZG

Familienpflegezeitgesetz

Gesetz über die Familienpflegezeit

Vom 6.12.2011

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 15

Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.