FMSAKostV

FMSA-Kostenverordnung

Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Vom 6.11.2015

Zuletzt geändert am 10.7.2020

§ 7

Zahlungsverjährung

(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.