FlugDaG

Fluggastdatengesetz

Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Vom 6.6.2017

§ 7

Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Der Fluggastdatenzentralstelle obliegt der Austausch von Fluggastdaten und von Ergebnissen der Verarbeitung dieser Daten mit den Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten).

(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde ersuchen um

1. Übermittlung von Fluggastdaten und von Ergebnissen der Verarbeitung dieser Daten, soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, oder
2. Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen und Übermittlung dieser Daten, soweit dies zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
2Ein begründetes Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 kann bei Gefahr im Verzug auch durch eine Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. 3Die Fluggastdatenzentralstelle ist nachrichtlich zu beteiligen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. die Übermittlung zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Begehung einer Straftat nach § 4 Absatz 1 unmittelbar bevorsteht.

(3) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln, wenn

1. sich durch einen Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 oder durch eine Analyse von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 4 herausstellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich sind,
2. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist, oder
3. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, das auf Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen und Übermittlung dieser Daten gerichtet ist und sich aus dem Ersuchen tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden terroristischen Straftat oder einer unmittelbar bevorstehenden Straftat der schweren Kriminalität erforderlich ist.
2Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, erfolgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich ersuchenden Behörde. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Europäischen Kommission benannt worden ist und diese Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Bei der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die ihr von den Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, verarbeiten und an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden übermitteln, wenn

1. sich nach einer individuellen Überprüfung herausstellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich sind oder
2. die Daten mittels eines begründeten Ersuchens nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 angefordert wurden und zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind.
2Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.

(5) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.